AGB - radioworks / 01.01.2016 

 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werbeaufträge, Sendeaufträge, Produktionen und sonstige Leistungen von radioworks, Peter Mathes, Schlossteichweg, 9020 Klagenfurt im Folgenden kurz radioworks genannt.

2. Angebote von radioworks, insbesondere zur Ausstrahlung von Werbesendungen sind freibleibend. Mit gesetzlichen Bestimmungen unvereinbare oder unzumutbare Sendeaufträge werden nicht angenommen. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Sendeauftrages oder durch Ausstrahlung der Werbesendung zustande. Mündliche Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

3. radioworks ist nicht verpflichtet, Sendungen vor Annahme des Sendeauftrags zu prüfen. radioworks behält sich auch vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Sendungen sofort auszusetzen. Mangels Vorauszahlung oder hinreichender Sicherstellung durch den Auftraggeber gilt dies auch bei Sendungen während eines vorweg bestimmten längeren Zeitraumes oder regelmäßig wiederkehrenden Sendungen. 

4. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die Geltendmachung von über die Rückzahlung des bereits geleisteten Preises hinausgehender Ansprüche ist ausgeschlossen. Wird ein Sendeauftrag entgegen der zunächst erklärten Zurückweisung ausgeführt, hat der Auftraggeber den Preis zu bezahlen.  

5. Der Preis für die Ausstrahlung oder für die Umsetzung von Werbemassnahmen aus der zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Auftrages gültigen Preisliste und der anlässlich der Sendung ermittelten Sendezeit ist laut Vertrag unwiederruflich vom Auftraggeber zu leisten. Produktions- und sonstige Kosten werden gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Steuern, Abgaben und Gebühren. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den jeweils gültigen Werbe- bzw. Produktionstarif und die Höhe der anfallenden Abgaben (insbesondere Werbeabgabe und Mehrwertsteuer) vor Beauftragung zu informieren.  Gewinnspielabgabe: Allfällige Abgaben im Zusammenhang mit Gewinnspielen gehen zu Lasten des Auftraggebers, der radioworks oder auch das ausstrahlende oder publizierende Medium diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat. 

6. Der Preis für die Ausstrahlung von Werbesendungen wird mit Austrahlung in Rechnung gestellt. Der Preis für die Umsetzung von Sonderwerbeformen oder Promotions wird mit Beginn der Umsetzung der Werbemassnahmen in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. radioworks behält sich vor, ohne Angabe von Gründen, Vorauszahlungen zu verlangen. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle sind für die jeweils überfälligen Beträge 10 % Zinsen per anno zu zahlen, welche sofort fällig werden. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, außer den bei uns gebräuchlichen Mahnspesen alle uns bei Verfolgung unserer Ansprüche anlaufenden Kosten, aus welchem Titel auch immer, einschließlich der Kosten eines Inkassobüros, zu bezahlen.

6. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsverzug stellt radioworks den gesamten Saldo mit allen Nebenkosten bzw. mit allen seit Beginn der Geschäftsverbindung gewährten Nachlässen (zum Beispiel Rabatte, Provisionen, Skonti und dergleichen) fällig. 

7. Der Anspruch auf Mengenrabatt oder Nachlässe aller Art besteht nur dann, wenn ein schriftlicher Auftrag über die den Rabattanspruch begründende Menge spätestens mit der ersten Einschaltung erteilt wird (keine Rückwirkung). Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Bei Zahlungsverzug und Insolvenzverfahren verfällt jeder Rabattanspruch. Der Mengenrabatt ist schriftlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rabattjahres zu fordern. Sämtliche Sonderkonditionen und Rabatte werden jedenfalls allein nach Maßgabe des tatsächlich realisierten Umsatzes gewährt. D.h. z.B. "Frees" sind zusätzlich zu bezahlten. 

8. Rechnungsreklamationen können nur vor Ablauf des Fälligkeitstermins, Reklamationen betreffend die Werbesendung nur innerhalb von acht Tagen nach Ausstrahlung anerkannt werden. Die Reklamation muss schriftlich erfolgen. 

9. Bei Änderungen der Preise treten diese auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. 

10. radioworks ist bemüht, die vereinbarten Sendezeiten einzuhalten, leistet jedoch keine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge. Radioworks behält sich die Verschiebung von Werbesendungen und die Ausstrahlung zu einem anderen Zeitpunkt für den Fall kurzfristiger Änderungen des vorgesehenen Programmablaufs, insbesondere wegen aktueller Geschehnisse (z. B. Sportübertragungen oder Ereignisse ähnlicher Bedeutung) vor. Konkurrenzausschluss kann grundsätzlich nicht vereinbart werden. 

11. Muss eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wegen höherer Gewalt oder Streik, aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Verfügungen ausfallen, wird die Sendung sobald wie möglich nachgeholt oder nach Wunsch des Auftraggebers der bereits bezahlte Preis gutgeschrieben. 

12. Der Auftraggeber hat sämtliche Sendeunterlagen für die jeweiligen Sendungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Motivpläne und Spots etc. müssen radioworks spätestens 7 Tage vor dem geplanten Sendetermin vorliegen. Bei verspäteter Übermittlung der Sendeunterlagen und des Sendematerials oder nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers übernimmt radioworks keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die Gefahr für die Übermittlung von Sendeunterlagen und Sendematerial trägt ebenfalls der Auftraggeber.

13. Wenn Sendungen aufgrund mangelhafter oder falscher Kennzeichnung von Unterlagen, Texten oder Sendekopien oder verspäteter Übermittlung nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bestehen. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Bei fernmündlich oder schriftlich übermittelten Texten trägt das Risiko für allenfalls auftretende Fehler bei der Übermittlung der Auftraggeber.

14. Die Sendeunterlagen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Gefahr und Kosten auf dem Postweg zurück gestellt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von nicht zurückgestellten Sendeunterlagen endet nach deren Umspielung. Diese können entweder vernichtet oder auf die Gefahr und Kosten des Auftraggebers eingelagert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Abrechnung mit der jeweils zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft sämtliche erforderlichen Angaben (z. B. Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik etc.) mitzuteilen. 

15. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen "Verbraucher" im Sinne des Konsumentenschutz-gesetzes handelt, hat dieser das Recht, binnen 1 Woche ab Zustandekommen des Vertrages durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt innerhalb der letzten 14 Tage vor dem vereinbarten Tag der erstmaligen Ausstrahlung einer Werbesendung ist allerdings zur Abgeltung der dem Auftragnehmer bereits entstandenen Kosten ein Betrag von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen. Bei Street Acts und Promotion- Aktionen besteht kein Rücktrittsrecht. Im Übrigen bedarf eine Stornierung eines Auftrages des schriftlichen Einverständnisses von radioworks. In diesem Fall wird ein Betrag von mind. 15 % des Auftragswertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt. Fristen: bis 60 Tage vor Ausstrahlung: 15%  59 – 30 Tage vor Ausstrahlung: 20%  29 – 10 Tage vor Ausstrahlung: 25%  09 – 05 Tage vor Ausstrahlung: 30%  4 – 02 Tage vor Ausstrahlung: 40%  1– 00 Tage vor Ausstrahlung: 80%  Bei Zurückziehung von Sonderwerbe-Aufträgen wird je nach Art der Sonderwerbeform und dem Grad der bisher angelaufenen Kosten ein Betrag von mindestens 50 % und höchstens 100 % des Auftragswertes (z.B. Liveübertragungen) als Kostenersatz in Rechnung gestellt. Bei telefonischer Stornierung muss binnen zwei Tagen die schriftliche Abbestellung nachgereicht werden (und bedarf dann immer der schriftlichen Bestätigung durch radioworks.  Auftrag gegebene Spots (Produktionen) werden nach Fertigstellung unabhängig von Stornofristen zu 100% in Rechnung gestellt. 

16. Im Verhältnis zu radioworks oder zu den ausstrahlenden Medien trägt der Auftraggeber alleine die rechtliche Verantwortung für den Inhalt der ausgestrahlten oder publizierten Werbeleistung.    Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zur Ausstrahlung erforderlichen Rechte an den von ihm beigestellten Tonträgern oder sonstigen Sendeunterlagen innehat. Der Auftraggeber hält radioworks von sämtlichen rechtlichen (insbesondere auch von  medienrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen) Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.

17. radioworks haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter. Für Fehler, die den Sinn des Werbespots nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet. Eine Haftung für Schäden, die durch Nichtsenden an einem bestimmen Tag oder durch Produktions- oder technische Fehler entstehen, ist ausgeschlossen.

18. Gerichtsstand ist Klagenfurt. Es gilt österreichisches Recht. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen unverändert fort.

 

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